Marke „Schweiz“ – Swissness

Was?

Die „Swissness“- Gesetzgebung trat am 1. Januar 2017 in Kraft, bestehend unter anderem aus dem Wappen- und Markenschutzgesetz. Für Industrieprodukte und Dienstleistungen gilt seitdem generell bei Einhaltung von gewissen Kriterien folgende Regelung:

  1. Der Gebrauch des Schweizerkreuzes ist erlaubt für Schweizer Waren und Dienstleistungen
  2. Das Schweizerwappen ist der Eidgenossenschaft vorbehalten (es kann Ausnahmen geben)

Somit sind Logos und Beschriftungen auf Produkten wie auch Dienstleistungen mit dem Schweizerkreuz erlaubt.

Logo:
Verwendung Schweizerkreuz seit 01.01.2017 erlaubt

 
Warum?

Die Gesetzgebung räumt mit veralteten und oft unklaren Regelungen auf. Sie zielt damit auf drei Schwergewichte:

  1. Klarstellung der Herkunftskriterien und Erhöhung der Rechtssicherheit
  2. Schutz der wertvollen Marke „Schweiz“
  3. Vermeidung von Konsumententäuschung und unlauterem Wettbewerb
Wie?

Der Handlungsbedarf für Unternehmen ist unverändert!
Zum Einen ist „Swissness“ keine Verpflichtung sodern ein freiwilliger Entscheid. Es sind keine behördlichen Bewilligungen für die Nutzung der „Marke Schweiz“ notwendig.
Die innerbetriebliche Selbstprüfung bleibt die Bedingung zur Verwendung von „Swissness“. Somit bleibt mindestens zu prüfen, dass die Swissness-Kriterien erfüllt sind.
Weiter geht es darum zu entscheiden, ob nur die Angabe „Schweiz“ oder die Kombination mit dem Schweizerkreuz verwendet wird. Gegebenenfalls ist auch die Verwendung von weiteren „Swissness-Plus“ Labels zu prüfen.
Abschliessend muss die Unternehmung natürlich im Klagefall den Nachweis erbringen.
Die Konformitätskriterien zur „Marke Schweiz“ sind zwar klargestellt aber weiterhin komplex. Folgendes Grobraster umschreibt den generellen Ansatz für Industrieprodukte und Dienstleistungen:

  1. Mindestens 60% Schweizer Herstellungskosten

    1. a  Ausnahmen vom 60% Anteil
      • Kosten für Naturprodukte, die in der Schweiz nicht produziert werden können (z.B. Gold)
      • Kosten für Rohstoffe, die aus objektiven Gründen in der Schweiz nicht in genügenden Mengen verfügbar sind (z.B. Aluminium)
      • Wenn nur ein Teilschritt (z.B. das Design oder die Forschung) zu 100% in der Schweiz erfolgt ist, darf dieser mit „Swissness“ jedoch ohne Schweizerkreuz deklariert werden (z.B. „Swiss-Design“)

Neu dürfen die Forschungs-, Entwicklungs- und notwendigen Qualitätssicherungskosten teilweise oder vollständig einkalkuliert werden. Ferner bleiben die Verkaufs- und Marketingkosten weiterhin ausgeschlossen.

  1. Wesentlicher Fabrikationsschritt in der Schweiz

Die Angabe über die Herkunft muss ausserdem dem Ort entsprechen, an welchem das Produkt die wesentliche Eigenschaft erhalten hat und der wesentliche Fabrikationsschritt erfolgt ist.

  1. Für Dienstleistungen muss der Sitz, der Ort und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz sein

Fazit

Der Schutz der Herkunftsbezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes wird damit gestärkt. Die Möglichkeit der besseren Rechtsdurchsetzung im Ausland steigert die Effizienz der Missbrauchsbekämpfung.
Andererseits gibt es immer noch Ausnahmen und flexible Regeln in Bezug auf die Herstellungskosten (Rohstoffe, Halbfabrikate, produktbasierte Forschungskosten usw.), welche zu unterschiedlichen Auslegungen führen könnten. Über die Tätigkeit, welche die wesentliche Eigenschaft eines Produkts ausmacht und auch die Definition dieser Wesentlichkeit selbst (wesentlicher Fabrikationsschritt) lässt sich aus unserer Sicht gut streiten.

Wir stellen fest, dass es in gewissen Branchen (z. B. Uhren) noch speziellere Verordnungen gibt.

Hilfe

Die Gimelli Engineering AG steht Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung. Weiter Informationen zur Swissness-Gesetzgebung finden Sie auch auf der Webseite des IGE www.ige.ch/swissness.

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